Auf Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen grundsätzlich der richtige Name und die richtige Adresse des leistenden Unternehmens stehen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor (Az.: V R 61/05). Wegen des sofortigen Abzugs der Vorsteuer müsse das Finanzamt das liefernde Unternehmen leicht überprüfen können. Ein Unternehmer, der die Vorsteuer abziehen will, muss sich deshalb vergewissern, ob alle Angaben auf der Rechnung richtig sind. Bislang hatte der BFH diesen Fall nur für GmbHs entschieden. Jetzt erstrecken sich die Anforderungen auf alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform.