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Abzugsfähigkeit von Renovierungskosten beim zunächst vermieteten und danach verkauften Grundstück

Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BFH bei während der Vermietungszeit durchgeführten Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten typisierend davon auszugehen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen und daher unabhängig vom Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Dies gelte allerdings dann nicht, so das Finanzgericht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.2007, Az. 4 K 292/04, Revision eingelegt), soweit die Renovierungsaufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst seien. Denn der Verkauf eines solchen zum Privatvermögen gehörenden Objekts stelle keinen einkommensteuerbaren Vorgang dar. Da der Veräußerungserlös nicht der Versteuerung unterliege, könnten auch die in engem Zusammenhang mit der Veräußerung angefallenen Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden. Da die Renovierungsaufwendungen zeitlich in unmittelbarer Nähe mit der Veräußerung des Objekts in Auftrag gegeben worden seien und im Kaufvertrag eine Verpflichtung zur Renovierung des Objekts enthalten gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der Zusammenhang der Renovierungsaufwendungen mit der Einkunftserzielung durch den Verkauf überlagert werde. Aus diesem Grund stellten die Renovierungsaufwendungen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.