Einführung
Kapitalgesellschaften dürfen Dividendenansprüche aus einer am Bilanzstichtag
noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung einer Tochtergesellschaft
grundsätzlich nicht aktivieren.
Entscheidung
Eine Mutter-GmbH hat zum 31.12.1989 einen Dividendenanspruch gegenüber der Tochter-GmbH
aktiviert. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 22.12.1989
hatten die Gesellschafter beschlossen, dass „der sich zum 31.12.1989 ergebende
Bilanzgewinn an dem auf die Bilanzfeststellung folgenden Tag ausgeschüttet
wird, und zwar in der Höhe, in der die Ausschüttung aus dem körperschaftsteuerlichen
Eigenkapital ... möglich ist".
Der BFH hat entschieden, dass in diesem Fall eine phasengleiche Aktivierung der Dividendenforderung nicht in Frage kommt, da ein Gewinnverwendungsbeschluss der Tochter-GmbH, der zur rechtlichen Entstehung einer Dividendenforderung der Mutter-GmbH geführt haben könnte, nicht vorlag.
Konsequenz