Kernfrage/Rechtslage
Freiwilligkeitsvorbehalte, also solche Klauseln in Arbeitsverträgen, die
Vergütungsbestandteile als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers ausweisen
und erklären, diese würden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt, sind
Standardbestandteile eines Arbeitsvertrages. Gleichzeitig ist es die Regel,
dass Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer vorformulierte Arbeitsverträge
verwenden. Diese vorformulierten Arbeitsverträge, aber auch Arbeitsverträge,
die der Arbeitgeber standardmäßig verwendet, können nach den Regeln über
Allgemeine Geschäftsbedingungen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Vorformulierte
Klauseln sind damit jedenfalls dann unwirksam, wenn sie für den Arbeitnehmer
überraschend sind oder ihn unangemessen benachteiligen. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein
Freiwilligkeitsvorbehalt, der durch vorformulierten Arbeitsvertrag auf
monatlich gewährte und gezahlte Leistungszulagen ausgedehnt worden war, einer
Überprüfung nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen
standhielt.
Entscheidung
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dessen im Arbeitsvertrag festgelegtes festes
monatliches Bruttogehalt durch insgesamt drei gesonderte Schreiben im Wege von
Leistungszulagen erhöht worden war, die mit dem monatlichen Bruttogehalt
gezahlt wurden, wobei die Schreiben jeweils den Hinweis enthielten, die Zulage
werde freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt. Nach Einstellung
der Zahlungen klagte der Kläger auf Weiterzahlung und begründete dies damit,
dass der Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam sei. Das Bundesarbeitsgericht gab
ihm recht und urteilte, eine Klausel, die monatliche Zulagen unter den
Vorbehalt „Freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" stelle,
benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und sei daher unwirksam, weil der
Arbeitnehmer auf die Kontinuität seiner monatlichen Zahlungen vertrauen können
müsse. Zwar müsse der Arbeitgeber mit flexiblen Lohnbestandteilen auf
wirtschaftliche Entwicklungen reagieren können, allerdings könne dies, soweit
das laufende, monatliche Arbeitsentgelt betroffen sei, beispielsweise durch
Widerrufsvorbehalte ermöglicht werden. Freiwilligkeitsvorbehalte, die eine
einseitige Einstellungsmöglichkeit ohne Erklärungspflicht darstellten, seien
alleine echten Sondervergütungen vorbehalten.