Eltern übertragen ihr Vermögen vielfach schon durch vorweggenommene Erbfolge auf ihre Kinder. Das Vermögen soll unentgeltlich auf die Kinder übergehen, die Eltern möchten aber noch an den Erträgen des übertragenen Vermögens partizipieren. Daher werden oft statt eines Entgelts Versorgungsleistungen vereinbart, die sich einerseits an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sprich an den Erträgen des übertragenen Vermögens orientieren, andererseits am Versorgungsbedürfnis der Eltern. Kann das Kind die vereinbarten Versorgungsleistungen aus den Erträgen des übertragenen Vermögens finanzieren, kann es die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen. Bei den Eltern liegen in gleicher Höhe steuerpflichtige sonstige Einkünfte vor.
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 hat der Gesetzgeber beim Rechtsinstitut der unentgeltlichen Vermögensübergabe eine gravierende Einschränkung vorgenommen: Die dargestellte steuerliche Beurteilung (Sonderausgabenabzug, sonstige Einkünfte) gilt nur noch bei der Übertragung von
Die Übertragung von Grundvermögen (vermietete/selbstgenutzte Immobilien), Wertpapiervermögen (auch Anteile an Kapitalgesellschaften) und vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt jetzt zu entgeltlichen Rechtsgeschäften.
Folge: Der Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen führt zu einem Entgelt. Bei den Eltern könnte das unter Umständen zu steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften führen. Die Anschaffungskosten wirken sich beim Kind nur noch über die Abschreibung aus, wenn das übernommene Vermögen zur Einkünfteerzielung genutzt wird. Der Zinsanteil der wiederkehrenden Leistungen ist in diesen Fällen als Schuldzinsen abziehbar und bei den Eltern als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig.
Die Neuregelungen gelten für nach dem 31.12.2007 vereinbarte Vermögensübertragungen. Für vor dem 01.01.2008 abgeschlossene Verträge gelten die bisherigen Grundsätze unbefristet weiter.